Die Mutter einer Mitschülerin unseres Sohnes hat behauptet, dass die Schule auch Daten über die persönlichen Verhältnisse der Eltern wie Berufe und Wohnverhältnisse erfasse und speichere. Stimmt das?
Nein, das stimmt nicht. Es werden nur solche Daten der Eltern erfasst und gespeichert, die die Schule für Benachrichtigungen benötigt (Name, Adresse, Telefon).
Die Schulen ermitteln und speichern in erster Linie Daten von Schüler*innen. Neben persönlichen Daten wie Name, Vorname, Anschrift, Konfession, Staatsangehörigkeit u.a. sind dies auch Daten, die schulische Vorgänge wie Fehlstunden, Beurlaubungen, Belegung von Wahlpflichtfächern u.s.w. sowie Leistungsdaten (Zeugnisnoten, Versetzungen u.s.w.) betreffen.
E-Mail-Adressen von Schüler*innen und von Eltern dürfen nur mit Zustimmung der betreffenden Personen gespeichert werden. Gespeichert werden die Daten in einer elektronischen Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD). Daneben gibt es auch Schülerakten in Papierform. Auf eigenen Rechnern dürfen Lehrerinnen und Lehrer Daten von Schülerinnen und Schülern nur speichern, wenn sie diese für ihren Unterricht oder für die Klassenführung brauchen.
In die Schülerakte dürfen Eltern, Schülerinnen und Schüler ab Vollendung des 14. Lebensjahres und Bevollmächtigte (z.B. Rechtsanwälte) Einsicht nehmen. Sie dürfen auch Kopien aus der Schülerakte anfertigen, nicht aber Fotos der Akte mit dem Smartphone. Das gilt auch für Vorgänge, die Prüfungen betreffen.
Vorkommnisse im Unterricht (Verspätungen, entschuldigte Fehlzeiten, Ermahnungen) werden in Klassenbüchern und Kursheften dokumentiert.
Persönliche Daten von Eltern und Schülern (Namen und Adressen) werden auch von Elternvertretungen (Klassenelternbeirat, Schulelternbeirat) benötigt und gespeichert (z.B. für Einladungen zum Elternabend). Einer Aufnahme Ihrer E-Mail-Adresse in eine E-Mail-Liste oder eine E-Mail-Verteilergruppe können Sie aber widersprechen. Alle gespeicherten Daten dürfen nur so lange aufgehoben werden, wie sie benötigt werden. Lehrer*innen müssen die von ihnen gespeicherten Daten von Schülerinnen/Schülern und Eltern spätestens am Ende des Schuljahres löschen. Andere Daten werden z.T. länger aufbewahrt, Prüfungsakten und -daten 10 Jahre, Schülerdaten in Dateien und Akten sogar 50 Jahre.
Zur weiteren Information:
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen statistische Erhebungen an Schulen
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SchulStatErhVHErahmen