Der Hessische Datenschutzbeauftragte hat Grundsätze für die Nutzung von Messenger Diensten aufgestellt
Nach einer aktuellen Mitteilung des Hessischen Datenschutzbeauftragten dürfen Elternbeiräte in der Kommunikation mit Eltern nur solche Messenger-Dienste verwenden, die den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnun.ng genügen. Insbesondere muss die Kommunikation mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfolgen und die Daten müssen auf dem Server des Anbieters verschlüsselt abgelegt werden.
Der Datenschutzbeauftragte führt geeignete Messenger-Dienste nicht auf. Sie lassen sich im Internet finden, hierzu etwa: https://www.zdf.de/nachrichten/ratgeber/whatsapp-alternativen-messenger-ueberblick-100.html
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