Nutzung von Messenger Diensten durch Elternbeiräte


Der Hessische Datenschutzbeauftragte hat Grundsätze für die Nutzung von Messenger Diensten aufgestellt

Nach einer aktuellen Mitteilung des Hessischen Datenschutzbeauftragten dürfen Elternbeiräte in der Kommunikation mit Eltern nur solche Messenger-Dienste verwenden, die den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnun.ng genügen. Insbesondere muss die Kommunikation mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erfolgen und die Daten müssen auf dem Server des Anbieters verschlüsselt abgelegt werden.

Der Datenschutzbeauftragte führt geeignete Messenger-Dienste nicht auf. Sie lassen sich im Internet finden, hierzu etwa: https://www.zdf.de/nachrichten/ratgeber/whatsapp-alternativen-messenger-ueberblick-100.html

12 Gedanken zu „Nutzung von Messenger Diensten durch Elternbeiräte“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert