Klassenarbeiten

Die Klassenlehrerin unserer Tochter hat am ersten Elternabend nach der Einschulung angekündigt, dass schon in der 1. Klasse mehrere kurze Übungsarbeiten in Deutsch geschrieben werden. Ist das denn zulässig und werden die Arbeiten benotet?

Es kommt darauf an, was mit „kurz“ gemeint ist. In der 1. Klasse der Grundschule können Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden. Sie dienen nur der Leistungskontrolle, nicht der Leistungsbewertung. Sie werden deshalb nicht benotet.

In der Grundschule stehen bei der Bewertung der Leistungen der Schüler*innen die mündlichen Leistungen im Vordergrund. An schriftliche Arbeiten sollen die Kinder in der Grundstufe allmählich gewöhnt und mit den Verfahrensweisen und den Methoden bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten vertraut gemacht werden. Deshalb ist auch die Zahl und die Dauer der schriftlichen Arbeiten in der 2. Klasse noch eng begrenzt. Hier sollen in den Fächern Deutsch und Mathematik bis zu je vier Klassenarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden. Diese Klassenarbeiten werden dann auch benotet. Darüber hinaus können Übungsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von höchstens 15 Minuten geschrieben werden. Die bei den schriftlichen Leistungsnachweisen erbrachten Ergebnisse sollen im Einzel-, Gruppen- oder Klassengespräch mit den Schülerinnen und Schülern erörtert werden. Diese Gespräche sollen dazu dienen, die Motivation der Schülerinnen und Schüler zu stärken.

In den nachfolgenden Klassen der Grundschule und in der Sekundarstufe werden dann kontinuierlich mehr Klassen- und Kursarbeiten mit längerer Bearbeitungszeit geschrieben.

Zur weiteren Information:

32 Abs. 4 VOGSV; Nr. 6 Anlage 2 zur Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SchulVerhGVHE2011V5P1a