Noten werden als Ziffernnoten von 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend) erteilt. Zu der Note kann ein Minus (-) oder ein Plus (+) hinzugefügt werden, um zu kennzeichnen, ob sich die Leistung in der Note eher nach oben oder nach unten bewegt. Möglicherweise wird die Lehrerin/der Lehrer die Note auch von sich aus schriftlich oder mündlich näher erläutern. Tut sie/er das nicht, können Sie als Eltern eine solche Erläuterung verlangen. Einzelne Noten können sie als Eltern zwar gegenüber der Lehrerin/dem Lehrer oder gegenüber der Schulleitung beanstanden. Gerichtlich anfechtbar sind diese Einzelnoten aber nicht. In der ersten Klasse gibt es noch keine Ziffernnoten. Es gibt stattdessen eine schriftliche Bewertung der Leistung durch die Lehrerin/den Lehrer.
Zur weiteren Information:
- 17 Hessisches Schulgesetz (HSchG)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchulGHE2017rahmen - 30 Abs. 1 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SchulVerhGVHE2011V5P1a