Unsere Tochter besucht die 6. Klasse im Realschulzweig der Gesamtschule. Leider ist sie in Mathematik sehr schlecht und wird hier eine 5 erhalten. Dafür ist sie in Deutsch und Englisch recht gut (jeweils eine 3). Wird sie damit versetzt?
Ja, denn sie hat mit den befriedigenden Noten in Deutsch und der ersten Fremdsprache einen genügenden Ausgleich für die mangelhafte Note in Mathematik.
Die Versetzung zum Schuljahresende ist keine freie pädagogische Entscheidung der Versetzungskonferenz. Hierfür gibt es verbindliche Regelungen. Diese legen fest, wann eine Versetzung bei schlechten Noten erfolgen muss oder kann oder aber, ob eine Versetzung ausgeschlossen ist. Dies ist grundsätzlich der Fall bei der Note 6 in einem Hauptfach, der Note 5 und der Note 6 in einem anderen Fach oder „mangelhaft“ in mehr als zwei Fächern. Besonderheiten gibt es bei den Vorschriften über die Versetzung in der Grundschule und in der Hauptschule bzw. den Hauptschulzweigen der Gesamtschulen und Mittelpunktschulen.
In der Grundschule erfolgt der Übergang von der 1. zur 2. Klasse ohne weiteres, d.h. ohne förmliche Versetzung. Nur ganz ausnahmsweise erfolgt dieser Übergang in die 2. Klasse nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler durch diesen Übergang erheblich in der Entwicklung beeinträchtigt würde. Darüber entscheidet die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern. Auch in den nachfolgenden Klassen der Grundschule soll eine Nichtversetzung nur im Ausnahmefall erfolgen. Sie setzt voraus, dass die Schülerin/der Schüler durch eine Wiederholung der Klasse besser gefördert werden kann. Eine Versetzung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn 2 der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht mit 5 (mangelhaft) oder ungenügend (6) benotet worden sind. In den Klassen 3 und 4 werden für die Entscheidung über die Versetzung neben den Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht auch die Leistungen in den anderen Fächern einbezogen. Die Leistungen in der in der Grundschule unterrichteten ersten Fremdsprache bleiben bei der Entscheidung über die Versetzung unberücksichtigt.
In der Hauptschule bzw. den Hauptschulzweigen der Gesamtschulen und Mittelpunktschulen soll es grundsätzlich keine Nichtversetzungen geben. Der Wechsel auf eine andere Schulform ist hier ja nicht möglich. Deshalb ist der Ausgleich bei schlechten Noten deutlich erleichtert. Eine Versetzung ist erst dann ausgeschlossen, wenn in fünf oder mehr Fächern keine ausreichende Note erreicht wird oder bei drei Mal „mangelhaft“ (oder mehr), wenn eines dieser Fächer ein Hauptfach ist.
Zur weiteren Information:
- 17 Abs. 2 Hessisches Schulgesetz (HSchG)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-SchulGHE2017rahmen - Anlage 1 zur Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) – Abschnitt 1
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SchulVerhGVHE2011V5P1a