Zeugnis

Wir sind als Eltern über das Halbjahreszeugnis unseres Sohnes empört. Die Leistungen in mehreren Fächern sind vollkommen falsch bewertet worden. Wir überlegen ernsthaft, dagegen zu klagen. Wäre das möglich?

Leider nicht. Die Einzelnoten, die im Verlaufe des Schuljahres vergeben werden und die Noten in einem Halbjahreszeugnis sind nicht gerichtlich anfechtbar. Sie sollen lediglich über den gegenwärtigen Leistungsstand informieren, haben aber darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung. Hier hilft ggf. nur eine Beschwerde an die Schulleitung. Hierfür genügt es allerdings nicht, dass Sie als Eltern die Leistung ihres Kindes besser einschätzen als die Lehrerin/der Lehrer und die Zeugnisnote deshalb für falsch halten. Angreifbar sind Zeugnisnoten nur bei schweren Fehlern bei der Bewertung und Benotung (z.B. Berechnungsfehlern). Auch einzelne Noten in einem Zeugnis zum Schuljahresende sind grundsätzlich nicht selbständig gerichtlich angreifbar – im Gegensatz zu einer Nichtversetzung. Gegen diese können sie auch klagen.

In den ersten beiden Klassen der Grundschule erhalten die Schülerinnen und Schüler nur zum Ende des Schuljahres ein Zeugnis. Es gibt also keine Halbjahreszeugnisse. Das Zeugnis nach Ende der 1. Klasse enthält keine Ziffernnoten, sondern nur eine allgemeine schriftliche Beurteilung zum Leistungsstand in den Fächern, zur Lernentwicklung, zum Arbeits- und Lernverhalten, zu besonderen Fähigkeiten und Schwächen, zum sozialen Verhalten, zum Bildungswillen und zur Mitarbeit des Kindes Schülerin oder des Schülers. Das Zeugnis wird Ihnen als Eltern von der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer erläutert.

Das Zeugnis nach Abschluss der 2. Klasse und die Halbjahreszeugnisse und Abschlusszeugnisse der Klassen 3 und 4 enthalten dann Ziffernoten von 1 (sehr gut) bis 6 (ungenügend). In diesen Zeugnissen wird auch das Arbeits- und Sozialverhalten besonders benotet. Die Zeugnisse enthalten einen Abschnitt, in dem ein Elternteil durch seine Unterschrift bestätigen muss, das sie/er das Zeugnis zur Kenntnis genommen hat.

Zur weiteren Information:

§ 14 Abs. 2  Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-Pr_SekIBiGPrVHEpELS

§ 62 Abs. 3 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/hevr-SchulVerhGVHE2011V5P1a