Lernmittelfreiheit

Zu Beginn des Schuljahres kommen mal wieder Kosten für unsere beiden Kinder zur Anschaffung von Zeichenblöcken, Stiften, Mäppchen, Zirkeln u.s.w. auf uns zu. Wir dachten, es gelte Lernmittelfreiheit?  

Die Lernmittelfreiheit, die auch in der Hessischen Verfassung verankert ist, umfasst leider nicht alle Kosten und Anschaffungen, die für die Schule anfallen.

Von der Lernmittelfreiheit erfasst werden Schulbücher, digitale Lehrwerke und digitale Lehr- und Lernprogramme sowie Lernmaterialien. Lernmaterialien sind Gebrauchsgegenstände und Verbrauchsmaterialien, die von den Schülerinnen und Schülern im Unterricht verwendet werden (z.B. Chemikalien für den naturwissenschaftlichen Unterricht; DVDs als Begleitmaterial zum Musikunterricht). Diese Materialien werden den Schüler*innen vom Land Hessen leihweise überlassen. Hinzu kommen Lernmaterialien, Bücher in Bibliotheken und Sportgeräte, die von den Schulträgern zur Verfügung gestellt werden.

Von den Eltern zu tragen sind die Kosten für die Anschaffung und den Ersatz von Gegenständen geringeren Wertes und solche, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind. Hierzu zählen vor allem Schreib- und Zeichenmaterial, Schreib- und Zeichengeräte, Musikinstrumente und Taschenrechner.

Durch eine Änderung des Hessischen Schulgesetzes Ende 2022 wurden auch digitale Endgeräte, also Laptops und IPads, in den Kreis der üblichen Alltagsgegenstände einbezogen und damit aus der Lernmittelfreiheit ausgenommen. Dies hält der elternbund hessen für eine falsche Entscheidung, denn für viele Familien gehören diese Geräte nicht zum Alltag und die Anschaffung ist für sie finanziell nicht tragbar. Falls Sie die Kosten für diese digitalen Endgeräte nicht übernehmen können, fragen Sie in der Schule nach der Möglichkeit, diese Geräte auf Leihbasis erhalten zu können. Das Land hat den Schulträgern hierzu einen Mustervertrag zur Verfügung gestellt (siehe Link unten).

Möglicherweise werden Sie von der Schule zu Beginn des Schuljahres aufgefordert, einmalig eine Kostenpauschale für Kopierkosten zu entrichten. Damit sollen die Kosten für die Vervielfältigung von aktuellen oder ergänzenden Unterrichtsmaterialien abgedeckt werden. Auch dies ist sehr fragwürdig, weil ergänzende Schriften und Druckwerke unter die Lernmittelfreiheit fallen. Ungeachtet dessen wird dies vom Hessischen Kultusministerium in einem angemessenen Rahmen für zulässig gehalten.

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